Rechnungswesen, Buchhaltung, Buchführung: Ausgewähltes von Rechnungswesenforum.de

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Welche Gegenkonten verwendet Ihr bei der Bilanzierung nach SKR04 für die im Vorjahr zu hoch bzw. zu gering gebildeten Salden der

- Gewerbesteuerrückstellung (#3030)

- Körperschaftsteuerrückstellung (#3040)

sowie der

- Umsatzsteuer aus dem Vorjahr (#3841)?
Eltern (55 Jahre) haben mit dem Sohn (30 Jahre) ein Haus gekauft. Dieses Haus hat 3 wirtschaftliche Einheiten für Unternehmer. Im Augenblick wird 1/3 des Hauses an einen Friseur vermietet.

Es gibt keinen schriftlichen Vertrag zwischen den Eltern und dem Sohn. Somit ist diese Konstellation doch eigentlich nur eine Grundstücksgemeinschaft und keine GbR?

Wenn das Haus mal nach 10 Jahren verkauft werden sollte, ist der Mehrerlös steuerfrei nach § 22 und 23 EStG. Wäre der Sachverhalt Verkauf Grundstück nach 10 Jahren anders, wenn es einen Vertrag geben würde, dass hier eine GbR gegeben ist?
Hallo,

ich habe im Oktober 2023 den Gewerbesteuerbescheid für 2022 erhalten.

Darauf ist u. a. die Vorauszahlung für das 4. Quartal 2023 mit 60.000,00 € angegeben.

Aus 2022 ist ein Guthaben über 30.093,00 € aufgeführt.

Die Fälligkeit des Differenzbetrages über 29.907,00 € ist der 15.11.2023.


Das Konto 1540 Forderung aus GewSt-Überzahlung hat einen EB-Wert von 30.100,00 € im Soll.


Wie buche ich all diese oben aufgeführten Umstände?

1. Muss ich als erstes die 60.000,00 € buchen? Oder den mit dem Guthaben aus dem Vorjahr verrechneten Differenzbetrag von 29.907,00 €?

Ich buche dann 4320 Gewerbesteuer an …?

Aber das würde sich ja mit Schritt Nr. 3 „beißen“…


2. Wie gehe ich buchhalterisch mit dem Guthaben über 30.093,00 € um?


3. Am 15.11.2023 erfolgt die Abbuchung von 29.907,00 € vom Bankkonto.

4320 Gewerbesteuer an 1200 Bank?


4. Am Ende buche ich

2281 GewSt-Nachzahlung/-Erstattungen VJ §4/5b an 1540 Forderungen aus GewSt-Überzahlung 7,00 €?
Hallo in die Runde,
ich habe da mal ne ganz blöde Frage zum §13 b und Kleinunternehmern im Drittland und der EU.
Ein Kleinunternehmer mit Sitz in der Schweiz hat in Deutschland für uns eine sonstige Leistung erbracht. Auf der Rechnung ist nur eine Schweizer Steuernummer und der Hinweis „Kleinunternehmer“ vermerkt. Wie ist jetzt das korrekte Verfahren? USt nach § 13b an das Finanzamt melden und zahlen (Vorsteuer kann nicht abgezogen werden), weil es ein B2B Geschäft ist, geht nach meiner Auffassung die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Bei einer Rechnungen aus der EU wäre meine Vorgehensweise genauso. Oder muss durch die Eigenschaft als Kleinunternehmer im Drittland (z.B. Schweiz § 13b, Abs.2 ) bzw. in der EU (z.B. Österreich § 13b, Abs. 1)keine USt in Deutschland abgeführt werden? In der jeweiligen Rechnungen wurde keine USt ausgewiesen. Dank vorab für eure Unterstützung.
Sonnige Grüße
im Forum Umsatzsteuer
Hallo,

ich wurde ja leider völlig ins kalte Wasser der Buchhaltung geworfen und noch steht zwar kein Jahresabschluss an, aber ich habe mir vorab schon ein paar Gedanken gemacht und mir sind da ein paar Fragen gekommen.

Ich buche das Jahr über die Steuerkonten Ust 19%, 7% und Vorsteuer. Was mache ich mit den Konten dann am Jahresende? Dann habe ich ja theoretisch sowohl Umsatzsteuer, 7, 19 als auch Vorsteuer in der Bilanz stehen. Ich habe schon etwas recherchiert und gelesen, dass die Konten gegeneinander gebucht werden sollen und entsprechend dann eine Zahllast oder einen Überhang ausweisen. Das geht in meinem System aber gar nicht, da ich die Konten gar nicht auswählen kann. Bei den Buchungen kann ich in einem Dropdown immer auswählen ob mit oder ohne Steuer und das wird dann entsprechend von der Software gemacht. Als Beispiel. Ich buche nicht Telefonkosten plus Vorsteuer an Bank, sondern Telefonkosten an Bank und kann dann neben dran auswählen ob darauf Steuern angefallen sind oder nicht. Ich hoffe, man konnte mich verstehen.
im Forum Jahresabschluss
Ein Mandant hat vor fünf Jahren einen gebrauchten PKW für € 9.999,- erworben und in sein Betriebsvermögen überführt. Nun, nach fünf Jahren, entnimmt er das Fahrzeug zum 31.12. und schenkt es seiner Ex-Frau. Laut einem Dekra-Gutachten beträgt der Wert des PKW € 13.500,-.

Die aktuelle Situation ist folgende: Mein Chef, der Steuerberater ist fest davon überzeugt, dass die unentgeltliche Wertabgabe des PKW auf null zu setzen ist, da der Wagen mit einem Gewinn aus dem Betriebsvermögen entnommen wurde. Die Umsatzsteuer zur unentgeltlichen Wertabgabe soll jedoch weiterhin bestehen bleiben. Diese Vorgehensweise ist mir völlig neu, und der Steuerberater sagt, ich solle im Internet recherchieren, da es dort verschiedene Artikel dazu gebe. Bisher bin ich jedoch nicht fündig geworden.

Meine Frage lautet daher: Haben Sie schon einmal von einem solchen Vorgehen gehört? Gibt es dazu Artikel, Fachinformationen oder Rechtsprechungen? Eine Kostendeckelung ist mir bekannt, aber dass überhaupt kein Eigenverbrauch anfällt, ist mir völlig unbekannt.

Ich Danke für Eure Mithilfe
Hallo,

ich habe eine Frage zum Verständnis der Rückstellungen für Gewerbe- und Körperschaftssteuer.

Wir sind eine GmbH mit Ist-Versteuerung, haben keine Vorauszahlungen geleistet und einen Gewinn von 10.000 €.
Daraus errechnen sich Rückstellungen für GSt und KSt von knapp 3.000 €.
Wenn ich diese einbuche, reduziert sich der Gewinn auf 7.000 €.
Die tatsächliche Höhe von GSt und KSt beträgt jetzt aber nur noch 2.100 €.

Ist das richtig oder mache ich eine Denkfehler?

Vielen Dank,
Thomas
im Forum Jahresabschluss
Bitte um Hilfe, wir wollen die Raummiete für einen Verein übernehmen. Dieser Verein organisiert Fachseminare.
Können wir das Übernehmen als Sponsoring oder muss das anderweitig gebucht werden? (SKR04)
Hallo zusammen,

wir streiten hier im Büro wie man die Umsatzsteuer bei PV-Anlagen bei einem einheitlichen Unternehmer richtig behandelt. Gestern gab es ein ziemliches Streitgespräch bei uns im Büro. Viele Unternehmer habe eine PV-Anlage und einen anderen Gewerbebetrieb. Die PV-Anlagen sind jeweils mit einer gesonderten Steuernummer vor Jahren angemeldet worden, so dass 2 Gewerbebetriebe vorlagen. Für die Umsatzsteuer gibt es aber nur eine Meldung für den Unternehmer.

Alle diese Unternehmer nutzen den Strom von der PV-Anlage zu weniger als 50% für den anderen Gewerbebetrieb. Für die Einkommensteuer ist klar, dass der Sachverhalt nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfei ist. Das ist laut der beigefügten Schulungsunterlage auch nochmals klar erkennbar.

Aber was ist mit der Umsatzsteuer?? Die Unternehmer erhalten weiter Ihre Vergütungen. Die Unternehmer können auch nicht für die PV-Anlage zur Kleinunternehmer-Regelung wechseln, da die Umsätze aus dem weiteren Gewerbebetrieb zu hoch sind.

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Liebe Forengemeinde,

letzte Woche war REWECO in Bremen.

War von Euch jemand da und gibt es was Besonderes zu berichten?

Gruß
Rainer